Direkt zum Inhalt

Krisenvorsorge Gas

Leitfaden Krisenvorsorge Gas

Die Abläufe und damit verbundene Informationspflichten sowie Kommunikationswege für eine koordinierte Umsetzung von Maßnahmen nach §§ 16 und 16a Energiewirtschaftsgesetz beschreibt der Leitfaden Krisenvorsorge Gas. Somit konkretisiert dieser die Anforderungen des § 21 Systemverantwortung der Kooperationsvereinbarung Gas IX .

In einer Engpasssituation können etablierte Kommunikationswege sowohl eine präventive Wirkung haben als auch die Bewältigung eines Engpasses erleichtern. Um eine sichere und schnelle Kommunikation aller Marktteilnehmer im Krisenfall zu gewährleisten, wurde das Portal Krisenvorsorge Gas geschaffen. Das Online-Portal ermöglicht allen Marktteilnehmern eine schnelle Krisenkommunikation sowie Administration von Kontaktdaten und gaswirtschaftlicher Parameter. Weiterhin sind die Simulation von Krisenfällen und periodisch wiederholbare Kommunikations- und Funktionstests möglich.

 

23.6.2022: Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen
 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23.6.2022 die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Alarmstufe, ausgerufen.

  • Zur Pressemitteilung des BMWK inkl. Erläuterungen zum Notfallplan Gas sowie den zusätzlichen Maßnahmen (Link)
  • Weitergehende Informationen zur Alarmstufe Gas sind in den FAQs des BMWK zu finden (Link)

Fragestellungen Krisenvorsorge Gas

Gesetzliche Regelungen und Krisenstufen

Die gesetzlichen Regelungen für den Prozess Krisenvorsorge Gas sind im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Energiesicherungsgesetz (EnSiG), Gassicherungsverordnung (GasSV), in der europäischen Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (EU) 2017/1938 (GasSOS-VO), Notfallplan Gas und Leitfaden Krisenvorsorge Gas beschrieben.

Im Notfallplan Gas (Tz. 6, Seite 17 ff.) sind folgende Stufen definiert:

A) Frühwarnstufe 
Die Frühwarnstufe wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mittels einer Pressemitteilung bekannt gegeben.

B) Alarmstufe: 
Die Alarmstufe wird durch das BMWK mittels einer Pressemitteilung bekannt gegeben.

C) Notfallstufe (EnSiG-Fall)
Die Feststellung der Notfallstufe erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung.
Das BMWK wird hierüber über eine Pressemitteilung informieren.
Die Bundesnetzagentur bildet den Bundeslastverteiler (hoheitliche Lastverteilung).
 

Wichtige Informationen im Überblick:

  • Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Link)
  • FAQ zum Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Link)
  • Organisation des Krisenteams Gas auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Link)
  • Informationen zu Krisenmanagement und -vorsorge (Gas) auf der Website der Bundesnetzagentur (Link)
  • Hintergrundinformationen zur aktuellen Lage auf der Website der Bundesnetzagentur (Link)
  • Rechtsrahmen für eine sichere Versorgung mit Erdgas auf der Website des FNB Gas e.V. (Link)

Definition Geschützte Kunden

Der Begriff des geschützten Kunden ist im § 53a EnWG definiert. Informationen zur Definition geschützter Kunden sind auf der Website des BDEW zu finden: Gasversorgung auch im Krisenfall (Link).

Für unser Netz haben wir am 31.3.22 diese Werte (jeweils ca.): 

  

NKP

NKP

NAP

  

27 %

NKP

69 %

  

0 %

NKP

7 %

  

73 %

NKP

24 %

Szenariobetrachtung

ONTRAS bereitet sich gemeinsam mit allen Marktbeteiligten und in enger Abstimmung mit den Behörden des Bundes und der ostdeutschen Bundesländer bestmöglich auf mögliche Ausfallszenarien vor. Mit unseren Verteilnetzbetreibern, Letztverbrauchern, Speicher- und Biogasanlagenbetreibern sowie Behördenvertretern haben wir uns über das Vorgehen bei drohender Gasmangellage gemäß dem BDEW/VKU/Geode-Leitfaden Krisenvorsorge Gas abgestimmt, um im Bundesnetzagentur - Aktuelle Lage GasversorgungErnstfall schnell und koordiniert handeln zu können. Wir betrachten mehrere Szenarien und bereiten entsprechende Maßnahmen vor.

Tagesaktuelle Zahlen und Daten

  • Gasspeicher: Tagesaktueller Füllstand der Gasspeicher in Deutschland und Europa: Zur Übersicht der Gas Infrastructure Europe AGSI+ (Link)
  • Gastransporte: Interaktive Karte des Gastransports in Deutschland und Europa der ENTSOG (Link)
  • Auslastung LNG-Terminals: Beschäftigung der LNG-Terminals der GIE: Aggregated LNG Storage Inventory ALSI (Link)
  • Aktuelle Lage Gasversorgung, Bundesnetzagentur: Ak­tu­el­le La­ge der Gas­ver­sor­gung in Deutsch­land (Link)

Kommunikation über das Portal Krisenvorsorge Gas

Mindestens einmal jährlich wird durch ONTRAS ein Kommunikations- und Funktionstest initiiert, um die Erreichbarkeit unserer Vertragspartner zu prüfen, den Prozess zu trainieren und Handlungssicherheit zu erreichen.

  • Portal Krisenvorsorge Gas (Link)
  • Informationswebsite zum Krisenportal (Link)

Die Kommunikation mit unseren Vertragspartnern erfolgt über das Portal Krisenvorsorge Gas. Unsere Vertragspartner müssen wiederum mit ihren Vertragspartnern kommunizieren.

 

Kommunikations- und Informationsfluss der Gasnetzbetreiber

Kommunikationsfluss
Bildquelle: GEOMAGIC

Prozessablauf Krisenvorsorge Gas

Der automatisierte, ereignisgesteuerter E-Mail-Versand erfolgt an die im Portal Krisenvorsoge Gas hinterlegten 24/7-Kontakte. Die durch die nachgelagerten Netzbetreiber, Speicherbetreiber und Betreiber von Produktionsanlagen im Portal Krisenvorsorge Gas eingegebenen Werte werden sofort für unsere Folgemaßnahmen berücksichtigt.

Portal-Anleitung für:

  • nachgelagerte Netzbetreiber (Link)
  • Speicherbetreiber und Betreiber von Produktionsanlagen (Link)

In Abhängigkeit der jeweiligen Lage kann die Zeit bis zur Umsetzung der Anweisung durch unsere Vertragspartner sehr kurz ausfallen (im Zweifel sofort). ONTRAS selbst sieht im Regelprozess nicht vor, physische Absperrungen durchzuführen. Die Richtigkeit der Daten und das Befolgen der Anweisungen liegt bei unseren Vertragspartnern.

 

Kommunikation laut Leitfaden

Vollständiges Dokument als Download (Link)

Schema Krisenvorsorge Gas
Bildquelle: GEOMAGIC

Vorgehen im Ereignisfall

Sollte durch fehlende Erdgaslieferungen aus Russland eine Gasmangellage eintreten, wäre voraussichtlich das gesamte Netzgebiet von ONTRAS betroffen.

In einer Gasmangellage wird ONTRAS nach aktuellem Kenntnisstand nach Ausschöpfung aller netz- und marktbezogenen Maßnahmen wie folgt vorgehen:

  1. Anweisung von Speicherbetreibern und Betreibern von Produktionsanlagen zur Erhöhung der Einspeisung auf ratierlicher Basis
  2. Ratierliche Kürzung (nicht geschützter Bereich): nachgelagerte Netzbetreiber, Letztverbraucher
  3. Ratierliche Kürzung (geschützter Bereich): nachgelagerte Netzbetreiber, Letztverbraucher

Ziel ist es, die Vertragsdrücke einzuhalten. In letzter Instanz verfügt der Bundeslastverteiler über Abschaltungen. Die BNetzA ist gewillt, das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Zur strukturierten Abwicklung wird derzeit eine IT-Plattform entwickelt, über die standardisierte Anweisungen an Industriekunden erfolgen sollen (geplante Inbetriebnahme Q4/2022).

Zur Frage nach Schadensersatzpflichten von ONTRAS

Die Handlungen der ONTRAS bei Ausübung ihrer Pflichten nach § 16 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und nach Maßgabe des Leitfadens Krisenvorsorge Gas sind darauf gerichtet, Schaden von Anschlussnutzern, Kunden der nachgelagerten Netzbetreibern usw. abzuhalten. Die Haftungsregelungen nach dem Ein- und Ausspeisevertrag (§ 35 Ziff. 1) oder dem Netzanschlusspunktvertrag setzen schuldhaftes Handeln voraus, also gerade das, was ONTRAS mit hohem Auffand versucht, unbedingt zu vermeiden. Darüber hinaus ist in § 16 Abs. 3 EnWG geregelt, dass bei Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 oder 2a EnWG und bei Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen ist.

Wenn eine Maßnahme auf Grund der Gassicherungsverordnung eine Enteignung darstellt, ist nach § 11 Abs. 1 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) eine Entschädigung in Geld zu leisten. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Bundeslastverteiler nach § 1 Gassicherungsverordnung (GasSV) eine Verfügung über die Abgabe von Gas erlässt. Die Entschädigung hat der durch die Maßnahme Begünstigte zu leisten, wenn es keinen Begünstigten gibt, der Bund oder das entsprechende Bundesland. Daneben gewährt § 12 EnSiG unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Härteausgleich, wenn die Voraussetzungen einer Entschädigung nicht vorliegen.

Sonderausgabe ONTRAS.Netzforum – Krisenvorsorge Gas

Am 17. März 2022 fand eine Sonderausgabe des virtuellen ONTRAS.Netzforums zum Thema „Krisenvorsorge Gas“ statt. In der digitalen Veranstaltung haben wir den Prozessablauf im speziellen Ereignisfall „Stopp russischer Gaslieferungen“ vorgestellt und sind mit den teilnehmenden Gästen zu spezifischen Fragestellungen in den Austausch gekommen. Auf dieser Website haben wir die relevanten Fragestellungen rund um das Thema zusammengestellt. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir auf Themen, die nicht unseren Zuständigkeitsbereich betreffen (zum Beispiel Bewertung der Systemrelevanz von Gaskraftwerken, Portfoliomanagement im Ereignisfall oder rechtliche Beratung), nicht eingehen können.

Präsentation der Veranstaltung am 17.3.2022 (Link zum Dokument)

Ihr Kontakt bei ONTRAS

Denis Gerhardt
Denis Gerhardt
Leiter Dispatching krisenvorsorge@ontras.com
Markus Vollhardt
Markus Vollhardt
Dispatching krisenvorsorge@ontras.com
Thomas Dittrich
Thomas Dittrich
Dispatching krisenvorsorge@ontras.com

Wichtige Unterlagen